2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Der gesetzliche Güterstand ist die Gütertrennung. Jeder Ehegatte behält das, was er in die Ehe eingebracht hat und wird Alleineigentümer der Sachen, die er während der Ehe erwirbt (§ 1237 ABGB). Die Ehegatten sind in Hinblick auf die Verfügung über ihre Güter grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen und müssen nicht für Schulden des anderen einstehen.
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Es gibt keine solchen gesetzlichen Vermutungen.
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Es gibt keine Vorschrift, die zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses (Inventars) verpflichtet.
2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Grundsätzlich können die Ehegatten während der Ehe frei über ihr jeweiliges eigenes Vermögen verfügen. Sie können ihre Verfügungsfreiheit über bestimmte Sachen durch die Vereinbarung eines Veräußerungs- und/oder Belastungsverbots zugunsten des anderen Gatten einschränken (§ 364c ABGB). Die Eintragung eines solchen Verbots im Grundbuch entfaltet auch gegenüber Dritten Wirkung, sodass über die jeweilige Liegenschaft nur mehr mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt werden kann.
Wenn die Ehegatten gemeinsam Eigentum an einer „Eigentumswohnung“ im Sinne des WEG erwerben, dürfen sie über das Wohnungseigentum und die Nutzung des Objekts nur gemeinsam verfügen (§ 13 Abs 4 WEG). Auch dürfen die Wohnungseigentumsanteile nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Einer Veräußerung eines Eigentumsanteils durch einen Ehegatten muss der andere Gatte zustimmen. (§13 Abs 3 WEG) Wenn die Wohnung wenigstens einem Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, ist es dem anderen während aufrechter Ehe untersagt, eine Klage auf Aufhebung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB zu erheben (§ 13 Abs 6 WEG).
Wenn nur ein Ehegatte über eine Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Gatten dient, verfügungsbefugt ist, so ist es diesem generell untersagt, über die Wohnung zum Nachteil des anderen Ehegatten zu verfügen (§ 97 ABGB).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Im Rahmen der sogenannten „Schlüsselgewalt“ kann der einkommenslose oder nur über ein geringes Einkommen verfügende, haushaltsführende Ehegatte für den anderen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens abschließen, die dem Haushalt gewidmet sind und ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen (§ 96 ABGB). In diesem Fall wird nur der vertretene Ehegatte Vertragspartner.
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Grundsätzlich haften beide Ehegatten nur für die von ihnen selbst eingegangenen Schulden. Eine Ausnahme stellt die unter 2.5. beschriebene Schlüsselgewalt dar.